1 Allgemeines

1.1 Jedes Angebot, Proforma-Rechnung, Preisliste oder andere ähnliche Dokumente, die von Acktar („dem Unternehmen“) erstellt oder ausgestellt werden, unterliegen diesen Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen – soweit nicht anderweitig ausdrücklich schriftlich mit dem Unternehmen vereinbart. Alle anderen Bedingungen sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere uneingeschränkt für Geschäftsbedingungen die ein Auftraggeber im Rahmen einer Bestellung, Auftragsbestätigung, Spezifikation oder in einem anderen Dokument vorgibt anzuwenden.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gelten für alle Verkäufe des Unternehmens und jede Änderung dieser Bedingungen und jegliche Zusicherungen bezüglich der Waren und Dienstleistungen haben keine Auswirkungen, es sei denn, dies wurde ausrücklich schriftlich vereinbart und vom Unternehmen unterzeichnet.
1.3. Keine Bestellung aufgrund eines Angebotes, einer Proforma-Rechnung, einer Preisliste, einer Freigabe oder eines ähnlichen Dokumentes, das vom Unternehmen erstellt oder ausgestellt wurde, ist bindend, bevor es nicht schriftlich vom Unternehmen akzeptiert und bestätigt wurde.
1.4 Die Sprache der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens ist die englische Sprache. Wenn diese AGB und Verkaufsbedingungen in eine andere Sprache übersetzt werden, hat in jedem Fall die englische Textversion Vorrang.

2. Preise und Zahlungen

2.1 Die Preise gelten in der Währung, die im Angebotsdokument des Unternehmens spezifiziert wurden (Angebot, Preisliste, etc.), sie gelten Ab Werk gemäß den INCOTERMS, die zum Zeitpunkt der Bestellung oder des Vertrages gültig sind. Alle Preise verstehen sich netto ohne Abzug, Abschlagsrabatte sind nicht erlaubt.
2.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer und aller Kosten oder Gebühren in Bezug auf Verpackung, Verladung, Entladung, Transport und Versicherung – diese Kosten sind vom Käufer zu tragen.
2.3 Bei Lieferungen an Käufer in Israel, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind Rechnungen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
2.4 Bei Exportaufträgen ist, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, eine Anzahlung von 30% durch den Käufer zu leisten. Der Rest von 70% ist durch ein unwiderrufliches Akkreditiv in USD bei einer Bank, die für das Unternehmen akzeptabel ist, zugunsten des Unternehmens zu bestätigen. Die Zahlung erfolgt bei Sicht / Vorlage der Versanddokumente (Sichtakkreditiv).
2.5 Wenn der Käufer die Zahlung eines fälligen Betrages gemäß einem Kaufvertrag an das Unternehmen versäumt, ist der Käufer verpflichtet, dem Unternehmen ab dem Fälligkeitstag Zinsen in Höhe von 4 % über dem jährlichem Basiszinssatz zu zahlen. Die Zinsen wachsen mit jedem weiteren Tag Versäumnis bis die Zahlung geleistet ist.

3 Spezifikationen und Leistung

3.1 Die Stückzahl und Beschreibung der Waren und Dienstleistungen entspricht den Ausführungen im Angebotsdokument des Unternehmens.
3.2 Die vom Unternehmen benannten Leistungsparameter basieren auf den Erfahrungen des Unternehmens und entsprechen den Werten wie sie im Werk getestet wurden und unterliegen gewissen angemessenen Toleranzgrenzen. Diese werden veröffentlicht, um eine ungefähre Vorstellung zu geben. Jegliche Abweichungen von diesen Zahlen bilden keine Grundlage bzw. begründen keinerlei Ansprüche gegen das Unternehmen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderslautend vereinbart.
3.3 Alle vom Unternehmen ausgestellten Muster, Zeichnungen, Beschreibungen, Spezifikationen sowie Werbung, Illustrationen und Abbildungen, die in den Katalogen und Broschüren des Unternehmens enthalten sind, werden ausschließlich zu dem Zweck veröffentlicht, eine ungefähre Vorstellung der darin beschriebenen Waren zu vermitteln. Sie sind nicht Bestandteil der Bestellung oder des Vertrages.

4 Tests

Waren und Dienstleistungen die vom Unternehmen geliefert und erbracht werden, werden vor der Auslieferung nach Standard-Testprozeduren des Unternehmens kontrolliert. Zusätzliche Tests, die eventuell auf Wunsch des Käufers gemäß schriftlicher Vereinbarung durchgeführt werden, werden separat berechnet.

5 Export

Der Käufer ist verantwortlich für die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften, die für die Einführung der Waren und Dienstleistungen in das jeweilige Bestimmungsland gelten. Der Käufer ist weiterhin zur Zahlung der entsprechenden Zölle und Steuern verpflichtet.

6 Lieferung

6.1 Sofern nicht anderslautend schriftlich mit dem Unternehmen vereinbart, erfolgt die Lieferung der Waren und Dienstleistungen am Sitz des Unternehmens. Der Käufer nimmt die Lieferung der Waren innerhalb von 14 Tagen an, beginnend mit dem Tag, ab dem das Unternehmen bekannt gegeben hat, dass die Ware versandbereit ist.
6.2 Alle von dem Unternehmen für die Lieferung der Waren angegebenen Daten sind eine Schätzung und die Lieferzeit ist nicht bindend für die Vertragserfüllung. Sofern kein Lieferdatum spezifiziert wird, hat die Lieferung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
6.3 Wenn der Käufer aus irgendeinem Grund die Lieferung der Waren nicht annnimmt, wenn diese zur Lieferung bereit sind, oder das Unternehmen nicht in der Lage ist, die Waren rechtzeitig zu liefern, weil der Käufer keine oder unzureichende Instruktionen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen zugeliefert hat,: a) geht das Risiko der Waren auf den Käufer über (einschließlich des Risikos des Verlusts oder der Beschädigung, verursacht durch die Fahrlässigkeit des Unternehmens) b) gilt die Ware als geliefert und c) das Unternehmen kann die Waren bis zur Lieferung lagern, wobei der Käufer für alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen haftet (einschließlich, ohne Einschränkung: Lagerung und Versicherung)
6.4 Die Menge in jeder Warensendung, wie sie vom Unternehmen bei der Versendung vom Sitz des Unternehmens erfasst wird, ist ein schlüssiger Nachweis für die Menge, die der Käufer bei der Lieferung erhält, es sei denn der Käufer kann schlüssige Beweise liefern, die das Gegenteil beweisen.
6.5 Das Unternehmen haftet nicht für die Nicht-Lieferung von Waren (auch wenn diese durch Fahrlässigkeit des Unternehmens verursacht wurde), es sei denn, der Käufer teilt dem Unternehmen die Nicht-Lieferung innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum mit, an dem sie gemäß der Bestimmungen und des normalen Ablaufs hätten eintreffen müssen.
6.6 Jegliche Haftung des Unternehmens für die Nicht-Lieferung der Waren beschränkt sich auf den Ersatz der Waren innerhalb einer angemessenen Frist oder das Ausstellen einer entsprechenden Gutschrift über den anteiligen Auftrags- oder Vertragspreis gegen eine für diese Waren erhobene Rechnung.
6.7 Das Unternehmen kann die Waren in getrennten Teillieferungen und/oder Ladungen liefern. Jede einzelne Teillieferung und/oder Ladung wird gemäß den Bestimmungen der Bestellung oder des Vertrages in Rechnung gestellt und bezahlt.
6.8. Jede Teillieferung und/oder Ladung stellt einen separaten Vertrag dar und keine Stornierung oder Beendigung eines Vertrages im Zusammenhang mit einer Teillieferung und/oder Teilladung berechtigt den Käufer dazu, einen anderen Vertrag oder eine andere Teillieferung zu widerrufen oder zu stornieren.
6.9 Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen haftet das Unternehmen ausdrücklich weder für direkte, indirekte oder Folgeschäden (alle drei Begriffe beinhalten ohne Einschränkung nur den rein wirtschaftlichen Verlust, Gewinnausfälle, Geschäftsausfälle, Firmenwertverluste und ähnliche Verluste ), Kosten, Schäden, Gebühren oder Kosten, die direkt oder indirekt durch eine verspätete Lieferung der Waren verursacht wurde (auch wenn diese durch die Fahrlässigkeit des Unternehmens verursacht wurde), noch ist der Käufer aufgrund von Verspätungen berechtigt, die Bestellung oder den Vertrag zu kündigen oder zu wiederrufen, es sei denn, die Verspätung übersteigt 180 Tage.

7 Versicherung

Es liegt in der Verantwortung des Käufers, die an ACKTAR zur Bearbeitung gelieferten Waren zum vollen Wiederbeschaffungswert, gegen alle zufälligen Risiken wie Feuer, Explosion, Schäden durch Naturereignisse, Erdbeben, Einbruch, Vorsatz, Kollision und Bruch zu versichern. Weiterhin liegt es in der Verantwortung des Käufers, sicherzustellen, dass der Versicherer auf jegliche Eintrittsrechte gegen ACKTAR verzichtet, für alle versicherten Schäden, die durch die Versicherungspolice abgedeckt sind. Der Käufer verpflichtet sich, ACKTAR schad- und klaglos zu halten und ACKTAR von jeglicher Verantwortung für eingetretene Schäden und Schäden die von der Versicherung abgedeckt werden, freizustellen – wie oben beschrieben.

8 Änderungen

Für den Fall, dass der Käufer es verlangt und das Unternehmen dem zustimmt, werden jegliche Änderungen an den zu liefernden Waren oder an den Bedingungen der Bestellung oder des Vertrages, die dem Unternehmen zusätzliche Kosten verursachen oder dem Unternehmen zusätzliche Kosten entstehen aufgrund der Aussetzung der Arbeit durch Anweisungen des Käufers oder mangelnde Anweisungen oder für jeden anderen Grund für den das Unternehmen nicht verantwortlich ist, werden solche Extra-Kosten vom Unternehmen zu den jeweils aktuellen Tarifen in Rechnung gestellt und sind vom Käufer auf Verlangen zu bezahlen.

9 Gewährleistung

9.1 Die vom Unternehmen hergestellten Waren unterliegen den Allgemeinen Gewährleistungsbedingungen des Unternehmens.
9.2. Wenn das Unternehmen nicht der Hersteller der Waren ist, bemüht sich das Unternehmen um Übertragung des Nutzens einer Garantie oder Gewährleistung, die dem Unternehmen gewährt wird, an den Käufer.

10 Geistiges Eigentum und Urheberrechte

Das Unternehmen behält das gesamte geistige Eigentum einschließlich aller Erfindungen, Designs und Prozesse, die bereits während der Vorbereitung oder der Erstellung des Angebots entwickelt worden sind oder aus irgendeiner Arbeit resultieren, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Bestellung oder eines Auftrages durchgeführt wurde. Der Käufer verpflichtet sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, Geheimhaltung zu wahren und sich zu vergewissern, dass sein Vertreter, seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer auch alle Informationen über diese Verpflichtung erhalten und dass sie alle Informationen im Zusammenhang mit Produkten des Unternehmens die der Bestellung oder dem Vertrag zugrunde liegen, geheim zu halten haben.

11 Übergang von Eigentum und Eigentumsrechten

11.1 Die Waren gehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung auf die Gefahren des Käufers über.
11.2 Das Eigentum der Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn das Unternehmen die vollständige Bezahlung aller ihm zustehenden Beträge (in bar oder verfügbaren Mitteln) erhalten hat, in Bezug auf: a) die Waren und b) alle anderen Beträge, die dem Unternehmen vom Käufer auf irgendeinem Konto zustehen oder entstehen
11.3 Bis das Eigentum an den Waren auf den Käufer übergegangen ist, muss der Käufer: a) die Waren treuhänderisch halten / als Verwahrer des Unternehmens b) die Waren lagern (ohne für das Unternehmen entstehende Kosten), getrennt von allen anderen Waren des Käufers oder eines Dritten, so dass diese als Eigentum des Unternehemens erkennbar bleiben c) jegliche Kennzeichnung, oder Verpackung auf oder in Bezug auf die Waren nicht zu zerstören, zu verunstalten oder zu verdecken; und d) die Waren in einem einwandfreiem Zustand zu halten und sie im Namen des Unternehmens zu ihrem vollen Wert gegen alle Risiken angemessen zu versichern. Auf Verlangen hat der Käufer dem Unternehmen die Versicherungspolice vorzulegen.
11.4 Das Recht des Käufers, die Waren zu besitzen, erlischt sofort, wenn: a) gegen den Käufer ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder eine anderweitige gesetzliche Bestimmung für die Entlastung von insolventen Schuldnern vorläufig in Kraft tritt b) der Käufer in Liquidation geht (freiwillige oder Zwangsliquidation), oder ein Verfahren auf die Insolvenz oder mögliche Insolvenz des Käufers eingeleitet wurde, oder c) der Käufer seine Verpflichtungen aus der Bestellung oder dem Vertrag oder einem anderen Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Käufer nicht einhält oder erfüllt, oder d) der Käufer unfähig ist, seine Schulden zu begleichen, oder e) der Käufer sein Geschäft einstellt, oder wenn das Äquivalent irgendeines der oben beschriebenen Ereignisse nach dem Recht einer Gerichtsbarkeit eintritt.
11.5 Das Unternehmen ist berechtigt, Zahlungen für Waren zurückzufordern, ungeachtet des Eigentumsüberganges jeglicher Waren, die vom Unternehmen nicht übergegangen sind.
11.6 Der Käufer räumt dem Unternehmen, seinen Beauftragten und Mitarbeitern jederzeit eine unwiderrufliche Erlaubnis ein, die Räumlichkeiten in denen die Waren gelagert sind oder gelagert werden können, zu betreten um sie zu überprüfen, oder, wenn das Eigentumsrecht des Käufers erloschen ist, diese zurückzufordern.
11.7 Kann das Unternehmen nicht feststellen, ob es sich bei den Waren um die Güter handelt, für die das Eigentumsrecht des Käufers endet, verpflichtet sich der Käufer, alle Waren der Art die vom Unternehmen an den Käufer mit der Bestellung oder dem Vertrag geliefert wurden, wie sie dem Käufer berechnet wurden.
11.8 Bei Beendigung der Bestellung oder des Vertrages, wie auch immer verursacht, bleiben die Rechte des Unternehmens, nicht aber die Rechte des Käufers, die in Paragraph 10 enthalten sind, in Kraft.

12 Haftungsbeschränkung

a) Die Gesamthaftung des Unternehmens aus dem Vertrag, unerlaubte Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung gesetzlicher Pflichten), Falschdarstellung, Erstattung oder Anderweitiges, das sich im Zusammenhang mit der Ausführung oder beabsichtigten Erfüllung der Bestellung oder des Vertrages ergibt, ist auf den Auftrags- oder Vertragswert beschränkt; und
b) das Unternehmen haftet gegenüber dem Käufer nicht für einen reinen wirtschaftlichen Verlust, entgangenen Gewinn, Geschäftsverlust, Firmenwertverlust oder andere, in jedem Fall, ob direkt oder indirekt, oder Folgeschäden oder irgendwelche Ansprüche für einen Folgeschadenausgleich (egal wie diese verursacht werden), die sich aus oder im Zusammenhang mit der Bestellung oder dem Vertrag ergeben.

13 Höhere Gewalt

Das Unternehmen behält sich das Recht vor, den Liefertermin zu verschieben oder die Bestellung oder den Vertrag zu stornieren oder die Mengen der vom Käufer bestellten Waren zu reduzieren (ohne Haftung gegenüber dem Käufer), wenn es bei der Ausführung des Vertrages gehindert oder die Ausführung verzögert wird aufgrund von Umständen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle durch das Unternehmen liegen. Das schließt uneigeschänkt ein: höhere Gewalt, Regierungshandlungen, Krieg oder nationaler Notstand, Terrorakte, Proteste, Unruhen, Feuer, Explosion, Überschwemmung, Epidemien, Aussperrungen, Streiks oder andere Arbeitskämpfe (unabhängig davon, ob sie sich auf eine der Arbeitnehmer-Parteien beziehen), oder Beschränkungen oder Verzögerungen, die die Beförderer betreffen, oder die Unfähigkeit oder Verzögerung bei der Beschaffung angemessener oder geeigneter Materialien, vorausgesetzt dass, wenn das betreffende Ereignis für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 90 Tagen fortbesteht, der Käufer berechtigt ist, das Unternehmen schriftlich zu benachrichtigen, um die Bestellung oder den Vertrag zu kündigen.

14 Allgemein

14.1 Jedes Recht auf Rechtsbehelfe des Unternehmens im Rahmen der Bestellung oder des Vertrages beeinträchtigt nicht andere Rechte oder Rechtsbehelfe des Unternehmens, unabhängig davon, ob sie aus der Bestellung oder dem Vertrag resultieren oder nicht.
14.2 Wenn eine Bestimmung der Bestellung oder des Vertrages von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde als ganz oder teilweise rechtswidrig, unwirksam, nichtig, anfechtbar, nicht durchsetzbar oder unzumutbar befunden wird, gilt sie im Umfang dieser Rechtswidrigkeit, Ungültigkeit, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Nichtdurchsetzbarkeit oder Unzumutbarkeit als abtrennbar und die übrigen Bestimmungen der Bestellung oder des Vertrages und der Rest dieser Bestimmungen bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
14.3 Das Versäumnis oder die Verspätung des Unternehmens bei der Durchsetzung oder teilweisen Durchsetzung einer Bestimmung der Bestellung oder des Vertrages ist nicht als Verzicht auf eines seiner Rechte aus der Bestellung oder dem Vertrag auszulegen.
14.4 Jegliche Verzichtserklärung des Unternehmens auf eine Verletzung der Bestimmungen der Bestellung oder des Vertrages durch den Käufer gilt nicht als Verzicht auf eine spätere Verletzung oder einen Verzug und beeinträchtigt in keiner Weise die anderen Bedingungen der Bestellung oder des Vertrages.
14.5 Die Gründung, das Bestehen, die Konstruktion, die Leistung, die Gültigkeit und alle Aspekte der Bestellung oder des Vertrages sind geregelt nach israelischem Gesetz.

15 Anmerkungen

Jegliche Kommunikation zwischen den Parteien, die die Bestllung oder den Vertrag betreffen, müssen schriftlich erfolgen und an die Geschäftsstelle des Empfängers adressiert werden oder an eine Adresse der Partei, die in einem Dokument genannt ist, das Teil der Bestellung oder des Vertrages ist und gilt als zugestellt zu dem Zeitpunkt, der entsprechend der normalen Übertragungszeit und gemäß dem Überragungsverfahren als angemessen gilt.

ACKTAR Standard-Garantie

  1.  Vorbehaltlich der folgenden Bedingungen garantiert ACKTAR, dass alle Artikel zum Zeitpunkt der Lieferung und für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der Lieferung an den Käufer frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind.
  2. ACKTAR Beschichtungen, die als selbstklebende Folien geliefert werden, sollten innerhalb von 6 Monaten ab Versanddatum auf die für sie vorgesehene Oberfläche geklebt werden.
  3. Diese Garantie wird dem ursprünglichen Käufer durch ACKTAR gewährt und ist nicht auf Dritte übertragbar.
  4. Nach ACKTAR’s Wahl ist ACKTAR’s einzige Verpflichtung im Rahmen dieser Garantie auf die Reparatur oder den Ersatz eines Gegenstandes beschränkt, der bei der Inspektion und nach Urteil von ACKTAR einen Material- oder Verarbeitungsfehler aufweist, vorausgesetzt, dass ACKTAR von einem solchen Defekt oder einer Nichtkonformität schriftlich innerhalb der Garantiezeit in Kenntnis gesetzt wird.
  5. ACKTAR ist nicht für die Reparaturkosten verantwortlich, die von anderen Personen als ACKTAR durchgeführt werden. Diese Garantie erlischt für alle Artikel, die von jemand anderem als ACKTAR repariert wurden.
  6. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch ACKTAR werden keine Artikel zur Reparatur oder zum Austausch akzeptiert. Nach dieser Genehmigung und gemäß den Anweisungen von ACKTAR sind die Gegenstände, für die Nachbesserung verlangt wird, zur Überprüfung an ACKTAR zu liefern – alle Versand- und Transportkosten, einschließlich Broker- und Zollgebühren müssen vom Käufer im Voraus bezahlt werden. Diese Gegenstände müssen in der Originalverpackung oder in einer Weise verpackt sein, die im Wesentlichen der von ACKTAR verwendeten Originalverpackung entspricht.
  7. ACKTAR haftet nicht für die Verletzung einer der Garantien, wenn der Käufer von diesen Gegenständen trotz einer solchen Mitteilung Gebrauch macht.
  8. Sollte ein Artikel während des Transports beschädigt worden sein, muss der Käufer unverzüglich eine Reklamation gegen den Frachtführer einreichen.
  9. Diese Garantie erstreckt sich nicht auf Artikel, die einem Missbrauch, Vernachlässigung, einem Unfall, einem Betrieb außerhalb der maximalen Nennwerte des Produkts, einer unsachgemäßen Anwendung oder einem Verstoß gegen die Anweisungen von ACKTAR unterliegen.
  10. Zurückgegebene Artikel, die von ACKTAR als innerhalb der Spezifikation befunden werden, unterliegen einer Bearbeitungsgebühr, die dem Käufer in Rechnung gestellt wird.
  11. ACKTAR ist auf Anfrage berechtigt, die Prüfverfahren für die Eingangsprüfung des Käufers zu jeder Zeit einzusehen, auf eine Weise die für beide Seiten akzeptabel ist.
  12. Der Käufer wird von ACKTAR über Artikel informiert, die nicht von der Garantie abgedeckt sind und daher nicht angepasst werden müssen. Sofern in Bezug auf die vom Käufer zurückgesendeten Artikel innerhalb von 30 Tagen nach der Benachrichtigung durch ACKTAR kein Hinweis zur Entsorgung dieser Artikel erfolgt, werden diese Artikel vernichtet. Wenn der Käufer die Rückgabe solcher Artikel oder Teile verlangt, werden diese auf Kosten des Käufers zurückgeliefert.
  13. Mit Ausnahme von Eigentumsrechten wird die Haftung von ACKTAR, die sich aus der Lieferung oder Verwendung dieser Artikel ergibt, unabhängig davon, ob sie innerhalb der Garantie liegt oder nicht, in keinem Fall die hier genannten Einschränkungen überschreiten. ACKTAR haftet auch nicht für allgemeine, spezielle oder Folgeschäden, Schäden oder Kosten, die direkt oder indirekt aus der Verwendung oder aus der Unfähigkeit zur Verwendung der Gegenstände oder aus anderen Gründen entstehen.
  14. Die gesamte hierin enthaltene Garantie stellt das ausschließliche Rechtsmittel des Käufers dar und schließt ausdrücklich alle anderen Garantien aus (ausdrückliche oder stillschweigend Garantien der Funktionsfähigkeit und Eignung für eine bestimmte Verwendung). In keinem Fall haftet ACKTAR gegenüber dem Käufer für Schäden, einschließlich, aber nicht darauf beschränkt, auf alle allgemeinen, speziellen oder Folgeschäden, alle Verluste, Schäden oder Kosten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung, dem Verlust der Nutzung (ob separat oder in Kombination mit anderem Equipment) oder die Leistung der Artikel und Schäden aus allen anderen Gründen, als in dieser Garantie ausdrücklich vorgesehen.
  15. Die Gesamthaftung des Unternehmens, aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung gesetzlicher Pflichten), Falschdarstellung, Restitution oder Anderweitigem, ist auf den Bestellungs- oder Vertragswert begrenzt und das Unternehmen haftet gegenüber dem Käufer nicht für irgendeinen reinen wirtschaftlichen Verlust, Gewinnverlust, Geschäftsverlust, Firmenwert-Verlust oder anderweitig, in jedem Fall, egal ob direkt oder indirekt oder durch Folgeschäden oder durch Ansprüche aus Folgeschäden, wie auch immer verursacht.

Handhabungs-, Reinigungs- und Lagerungshinweise / Rev. 03 ACKTAR optische Beschichtungen bestehen aus einer dünnen Schicht, die sich aus Metall und Metalloxid zusammensetzt und durch eine patentierte Vakuumbedampfungstechnologie erzeugt wird. Solche Beschichtungen behalten ihre spektralen und andere Eigenschaften nur unter der Voraussetzung, dass folgende Regeln eingehalten werden. Vorsichtsmaßnahmen beim Handling:
1. Schützen Sie die beschichteten Oberflächen vor mechanischen Einwirkungen durch feste Gegenstände
2. Vermeiden Sie örtliches Biegen und Reiben des beschichteten Substrats.
3. Vermeiden Sie die Kontamination der Beschichtungen durch pulverförmige oder flüssige Substanzen, die die poröse Struktur der Beschichtungen verschließen könnten.
4. Verwenden Sie puderfreie Latex-Untersuchungshandschuhe, wenn eine manuelle Untersuchung notwendig ist. Entfernung von Staub und anderen festen Partikeln: Verwenden Sie komprimierte trockene Luft oder Stickstoff, um Staub und andere Partikel zu entfernen.
Reinigung mit Lösungsmitteln:
ACKTAR-beschichtete Teile sind im Auslieferungszustand sauber und erfordern normalerweise keine Reinigung. Beschichtete Oberflächen, die mit organischen Substanzen, insbesondere Fetten und Ölen kontaminiert sind, können vorsichtig mit IPA, Alkohol, Diethylether, Ethanol, Aceton, Ensolv oder einem gelichwertigen Lösungsmittel gereinigt werden (nicht mit Chlor).
1. Im Falle einer lokalen Kontamination:
– Tissuepapier oder neues sauberes Wattestäbchen in eines der oben genannten Lösungsmittel tauchen
– Wischen Sie den Bereich vorsichtig ab, bis die Kontamination vollständig entfernt ist.
– Mit heißer Luft trocknen
2. Bei großflächiger Verschmutzung (gilt nur für beschichtete Teile, nicht für ACKTAR-Beschichtungen, die als selbstklebende Folien geliefert werden):
– Bereiten Sie eine Lösung aus einer der oben genannten Lösungsmittel vor.
– Tauchen Sie das Teil für bis zu 5 Minuten lang in die Lösung ein.
– Schütteln Sie vorsichtig einige male, während das Teil in der Lösung ist.
– Mit heißer Luft trocknen.
– Ultraschallreinigung ist ebenfalls erlaubt, vorausgesetzt, dass das Teil keinen mechanischen Einwirkungen durch feste Gegenstände ausgesetzt ist.
Lagerung:
Die langfristige Lagerung der beschichteten Oberflächen sollte in einer trockenen Atmosphäre erfolgen.